Absenzen Dispensationen Halbtage

Absenzen
gültig für die Kindergärten und die Schulklassen

Nicht vorhersehbare, entschuldigte Absenzen
Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt: Krankheit des Kindes, Unfall des Kindes, Krankheit in der Familie des Kindes, Todesfall in der Familie des Kindes, äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung.

Vorhersehbare, entschuldigte Absenzen
Vorhersehbare Absenzen können insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt anerkannt werden: Arzt- und Zahnarztbesuche (wenn möglich ausserhalb der Unterrichtszeit festlegen), berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr, Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst, bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie, ärztlich verordnete Therapien.

Freie Halbtage
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Kindergarten- oder Schuljahr nicht in die Volksschule zu schicken.

Unterrichtsfreie Halbtage in den letzten zwei Wochen vor den Sommerferien können zwar bezogen werden, sind aber für das Kind, die Lehrpersonen und die Klasse nicht günstig. Gerade auch die Abschlussprojekte, inkl.- Aufräum- und Fertigmacharbeiten und Verabschiedungsfeste sind wichtig für das Kind und die Klasse.

Aus diesem Grund bitte Halbtage, die in den letzten zwei Schulwochen bezogen werden bis und mit Freitag, 21. Juni 2024 eingeben.

Dispensationen für Schnupperlehren
sind insbesondere möglich: im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können.

Wenn möglich Schnupperzeiten in die unterrichtsfreie Zeit und in die Ferien legen und mit der Klassenlehrperson frühzeitig absprechen. Das Gesuchsformular ist bei der Klassenlehrperson erhältlich oder kann am ende dieser Seite heruntergeladen werden.

Dispensationen allgemeiner Art
Andere Dispensationen können mit der jeweiligen Standortschulleitung vorbesprochen werden und mittels Formular? beantragt werden.  Die rechtliche Grundlage findet sich in der Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern. Das Gesuch ist spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung einzureichen (Art. 8)

Bewilligt werden Dispensationen gemäss Art 4, Ab 1.

Zudem können bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien beantragt werden:

  • wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen.
  • Wenn aus beruflichen und familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während den Schulferien möglich ist.
  • für religiöse Gebote.
  • Dazu können jährlich maximal drei Wochen für die Alpzeit beantragt werden.

Es ist ausserdem möglich, ausnahmsweise einen Urlaub, der länger dauert als zwei Wochen, zu beantragen (Art. 4, Ab. 2).

Besondere Gründe können sein:

Der Besuch von Familienangehörigen im Ausland, insbesondere um die Verwurzelung in der heimatlichen Kultur oder in einer familiären Zweitkultur zu festigen.
Ein besonderer Grund kann auch ein Familienprojekt sein, welches wertvolle pädagogische Inhalte/Anteile hat.

Kurs in heimatlicher Sprache und Kultur
Weiter kann eine Dispensation von Unterricht, nach Art. 4, Ab.2 gewährt werden für...

Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (bis ein halber Tag pro Woche)

Die Klassenlehrperson kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.

Strafbare Schulversäumnisse
Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken.
Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, macht sich strafbar.
Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten.

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